Geschäftsordnung

der

SMALL TOWN LINE DANCER e.V.
In der Fassung vom 28.03.2014

§  1  Anträge
1.
Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden.
Sie müssen innerhalb der nächsten 3 Wochen nach dem Ankündigungsschreiben,  schriftlich mit Begründung und Datum beim Vorstand eingegangen sein.
2.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt  werden (Initiativanträge), sind nicht zulässig.
3.
Bei allen Abstimmungen gilt, dass zur Ermittlung der Mehrheit Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen nicht zählen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
4.
Wird ein Antrag zur Tagesordnung gestellt, ist über diesen gesondert und vor der  Beratung anderer Tagesordnungspunkte zu entscheiden.
5.
Anträge auf Satzungsänderung können nur zur Jahreshauptversammlung gestellt werden.
Sie müssen spätestens 4 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand, schriftlich mit Begründung und Datum eingegangen sein.


§  2   Wahlen und Abstimmungen
1.
Für die Wahl des 1.Vorsitzenden ist der 1.Kassenprüfer als Versammlungsleiter  zuständig. Bei dessen Abwesendheit, übernimmt der 2.Kassenprüfer diese Aufgabe. Sollte keiner der  Beiden anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
2.
Abstimmungen können offen (durch Handzeichen) erfolgen. Wenn ein Mitglied widerspricht, muss schriftlich (mit Stimmzettel) abgestimmt werden.
3.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
Eine Blockwahl ist zulässig.
4.
Über jeden Antrag muss gesondert abgestimmt werden, es sei denn, dass Anträge verbunden worden sind.
5.
Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals bekannt zu geben. Abstimmungsfragen   sind so zu stellen, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden können.
6.
Über die eingegangenen Anträge wird nach Eingangsdatum entschieden.                                                                   
7.
Bei allen Wahlen und Abstimmungen zählen, bei der Ermittlung der Mehrheit, Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mit.


§  3   Mitgliedsbeiträge
1.
Der Mitgliedsbeitrag ist monatlich per Lastschriftverfahren oder Banküberweisung zu  zahlen.
2.
Über eine Beitragsbefreiung, bzw. Beitragsermäßigung, kann in begründeten Fällen durch Beschluss des Vorstandes entschieden werden.

Die Beiträge ergeben sich wie folgt: -  Aktive Mitglieder ab dem vollendeten 18 Lebensjahr zahlen  14 €
-  Jugendliche, Auszubildende, Wehrpflichtige, Rentner, Arbeitslose, Partnertänzer/innen, passive Mitglieder zahlen   7 €
-   Familien zahlen   32 €



§  4   Ausschluss von Mitgliedern
1.
Als Grund zum Ausschluss zählen unter anderem ein unfaires, unsportliches Verhalten  gegenüber anderen Vereinsmitgliedern, sowie eine Schädigung des Vereins jeglicher Art.
2.
Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied vor einem Ausschluss, unter einer Frist von  zwei Wochen, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 
3.
Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich per   Einschreiben mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam, oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
4.
Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied die Berufung an die nächste  Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet dann endgültig über die Ausschließung.
5.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
6.
Der Austritt sowie der Ausschluss aus dem Verein entbinden nicht von finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber. Im Voraus gezahlte Beiträge werden nicht zurück erstattet.


§  5   Aufwandsentschädigung

Über eine Aufwandsentschädigung für die Tanztrainer/innen (Line Dance Instructor) beschließt der Vorstand.


§  6   Trainingsstunden
1.
Die Anzahl der Trainingsstunden und deren Dauer beschließt der Vorstand in Absprache  mit dem Tanztrainer/in. Für den Ablauf und die tänzerische Gestaltung ist in erster Linie der Tanztrainer/in verantwortlich.
2.
Die Gestaltung und Durchführung von öffentlichen Auftritten jeglicher Art, ist mit dem  Vorstand abzusprechen.


§ 7    Schlussbestimmung

Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag ihrer Annahme in Kraft.


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